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Magazin Abgasskandal

Dieselskandal: Verjährung der Ansprüche auf Schadensersatz

Hamburg, den 13.04.2022


Die Verjährung im Diesel Abgasskandal müssen betroffene Fahrzeughalter im Auge behalten, um den Anspruch auf Schadensersatz nicht zu verlieren. Je nach Motor und Modell bei VW, Audi, Porsche oder Mercedes tritt die Verjährung nach 3 oder nach 10 Jahren ein. Dabei ist zwischen der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach §826 BGB und der Verjährung nach 10 Jahren bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §852 BGB zu unterscheiden. Wir zeigen Ihnen, was Sie bei der Verjährung im Dieselskandal beachten müssen und wie Sie durch Verjährungshemmung Ihr Recht auf Entschädigung durchsetzen.

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Millionen Dieselfahrzeuge sind vom Abgasskandal betroffen und die geschädigten Käufer können Anspruch auf Schadenersatz im Dieselskandal geltend machen. Dabei muss jedoch die Verjährung im Auge behalten werden. Die gute Nachricht: Ob VW, Audi, Porsche oder Mercedes – in vielen Fällen ist der Schadensersatzanspruch noch nicht verjährt und kann nach wie vor durchgesetzt werden.

In der Regel besteht im Abgasskandal ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Bei diesem Anspruch gilt die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist. Entscheidend ist also, wann der geschädigte Käufer tatsächlich Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. Selbst wenn die Verjährung hier eingetreten ist, kann immer noch der Anspruch auf den Restschadenersatz gemäß § 852 BGB geltend gemacht werden, der datumsgenau zehn Jahre nach Kauf des Autos verjährt.

Um Verjährung der Schadensersatzansprüche zu vermeiden, sollte rechtzeitig Klage eingereicht oder sich einer Sammelklage angeschlossen werden, um eine Verjährungshemmung zu erreichen. So bleibt Ihr Anspruch auch nach der Verjährungsfrist erhalten.

Verjährung nach §826 BGB - Kenntnisabhängige Verjährungsfrist im Dieselskandal

Durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung wurden die Autokäufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und haben gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadensersatz. Für diesen Anspruch gilt die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist.

Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von seinem Schadensersatzanspruch erlangt hat oder diese Kenntnis zumindest ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ist der Anspruch beispielsweise im Laufe des Jahres 2015 entstanden, ist die Verjährung am 31. Dezember 2018 eingetreten.

Verjährung nach 3 Jahren bei Kenntnis durch Schuldeingeständnis und ad-hoc-Mitteilung von VW

Der VW Dieselskandal rund um Fahrzeuge mit dem Motor EA189 ist im September 2015 aufgeflogen. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Verjährung der Schadensersatzansprüche Ende 2018 eingetreten ist. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist entscheidend, wann der geschädigte Käufer Kenntnis davon erlangt hat, dass konkret sein Fahrzeug von den Abgasmanipulationen betroffen ist und er Anspruch auf Schadensersatz hat.

Umstritten in der Rechtsprechung ist nach wie vor, wann diese Kenntnis genau vorausgesetzt werden kann. VW hat sich zwar in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 zu den Abgasmanipulationen geäußert und auch in der Medienberichterstattung war der Abgasskandal anschließend ein großes Thema. So sah es auch der BGH in einigen Fällen und nahm die Kenntnis mit der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung an.

Verjährung der Ansprüche nach Rückruf durch KBA oder VW

Einige Gerichte tendieren jedoch dazu, dass das nicht ausreicht, um die Kenntnis von der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs voraussetzen zu können. Diese Gerichte gehen davon aus, dass diese Kenntnis erst mit dem Erhalt des Rückrufbescheids vorausgesetzt werden kann. Den Rückruf haben die meisten Betroffenen im VW Dieselskandal erst im Laufe des Jahres 2016 erhalten. Einen solchen Rückruf gab es auch durch das Kraftfahrt-Bundesamt KBA.

Demnach ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA189 in den meisten Fällen allerdings Ende 2019 verjährt. Doch auch hier besteht noch die Möglichkeit Schadensersatz nach § 852 BGB geltend zu machen, wenn der Kauf des Autos als Neuwagen nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. Bei Fahrzeugen anderer Hersteller und Motoren tritt aufgrund der später oder gar nicht erfolgen Bekanntgabe die Verjährung erst später ein.

Anspruch auf  Restschadensersatz nach § 852 BGB verjährt erst nach 10 Jahren

Der BGH hat mit Urteil vom 21. Februar 2022 bestätigt, dass im Dieselskandal der Anspruch auf den Restschadenersatz nach § 852 BGB besteht (Az.: VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21). Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug vor Bekanntwerden des Abgasskandals am 22. September 2015 gekauft wurde und es sich um einen Neuwagen handelte. Bei Gebrauchtwagen besteht der Anspruch nicht. Hier weitere BGH und EuGH Diesel Urteile

Betroffene des VW Dieselskandals um Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor EA189, die ihre Ansprüche bislang nicht geltend gemacht und sich weder an der Musterfeststellungsklage beteiligt noch einen Vergleich mit VW abgeschlossen haben, können ihre Schadensersatzansprüche auch jetzt noch geltend machen. (Siehe auch Liste vom Abgasskandal betroffener Fahrzeuge)

Auch wenn der deliktische, also aus einem Gesetzesverstoß hervorgegangene, Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bereits verjährt ist, gibt es in Gestalt des § 852 BGB immer noch eine Hintertür, um die Ansprüche geltend zu machen. Diese Vorschrift besagt, dass eine unerlaubte Vorteilsnahme auf Kosten anderer Mittels Entschädigung wieder gut gemacht werden muss. Der verjährte Anspruch auf Schadenersatz bleibt bestehen. Übertragen auf den Abgasskandal bedeutet dies, dass VW oder andere Hersteller nach wie vor Schadenersatz leisten müssen. Dieser Anspruch verjährt erst taggenau zehn Jahre nach Kauf des Autos.

Unterschiede bei Verjährung zwischen VW EA288 und EA189 Motoren

Bei der Verjährung der Schadensersatzansprüche im VW Dieselskandal muss zwischen Fahrzeugen der Konzernmarken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Dieselmotor EA189 und dem Nachfolgemotor EA288 unterschieden werden.

Verjährung beim Motor VW Diesel-Motor EA189

Bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 sind die deliktischen Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB bereits verjährt. Es besteht trotzdem noch die Möglichkeit den  gemäß § 852 BGB geltend zu machen, der erst auf den Tag genau zehn Jahre nach dem Kauf des Autos verjährt. Im Ergebnis macht das kaum einen Unterschied. Auch beim Restschadensersatz kann der Käufer gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen. Gegebenenfalls muss auch eine Händlermarge abgezogen werden.

Verjährung beim Motor VW Diesel-Motor EA288

Das Thema Verjährung ist beim EA288 Dieselmotor noch nicht akut. VW bestreitet vehement, dass es beim Nachfolgemotor EA288 eine unzulässige Abschalteinrichtung gibt und auch ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) liegt nicht vor. Dennoch haben zahlreiche Gerichte VW bei Fahrzeugen mit diesem Diesel-Motor zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. Auch in den Medien ist das Thema immer wieder präsent.

So berichtete z.B. der SWR im Jahr 2019 über unzulässige Abschalteinrichtungen beim Motor EA288. Wird dies als Kenntnis zu Grunde gelegt, tritt die Verjährung Ende 2022 ein. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sollte daher nicht auf die lange Bank geschoben werden. Durch Klageerhebung oder Beteiligung an einer Sammelklage kann die Verjährung ausgesetzt werden. Man spricht hier von Verjährungshemmung.

Dieselskandal Verjährung bei Audi und Porsche mit den Motoren EA896 EA897 und EA898

Die größeren Dieselmotoren mit drei Litern Hubraum und mehr des Typs EA 896, EA897 oder EA898 wurden nicht von der Konzernmutter VW, sondern von der Tochter Audi (siehe Audi Abgasskandal) entwickelt und hergestellt. Die Motoren wurden in einer Reihe von Audi-Modellen oder auch in den Porsche-SUVs wie Cayenne und Macan oder dem VW Touareg eingesetzt. Für viele Modelle hat das Kraftfahrt-Bundesamt verpflichtende Rückrufe angeordnet, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems entfernt wird.

Auch hier gilt bei Schadenersatzansprüchen die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist. Da viele Fahrzeughalter die Rückrufe im Laufe des Jahres 2019 erhalten haben, sollten sie ihre Schadenersatzansprüche jetzt geltend machen, da Ende 2022 die Verjährung droht. Ist die Verjährung bereits eingetreten, kann immer noch Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 BGB geltend gemacht werden.

Verjährung im Mercedes Dieselskandal

Daimler musste auf Anordnung des KBA zahlreiche Mercedes-Modelle zurückrufen, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems entfernt wird. Die ersten Rückrufe erfolgten 2018, in den folgenden Jahren kamen weitere hinzu.

Wer aktuell ein betroffenes Dieselfahrzeug von Mercedes besitzt (neu oder gebraucht) oder bereits verkauft hat, kann Schadensersatzanspruch anmelden. Die Erfolgsaussichten einer Klage stehen sehr gut, sofern die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Wer im Jahr 2019 den Rückruf erhalten hat, sollte aufgrund der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist jetzt handeln und seine Ansprüche geltend machen, da Ende 2022 die Verjährung bevorsteht.

Auch hier kann selbst nach  Eintritt der Verjährung Restschadensersatz nach § 852 BGB geltend gemacht werden. Hier finden Sie weitere Informationen zum Mercedes Dieselskandal

Bild: © Kwarner – stock.adobe.com

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myRight Redaktion

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