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Magazin Abgasskandal

BGH macht Tür für Schadenersatz weit auf

Hamburg, den 27.06.2023


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 26. Juni 2023 für eine Trendwende im Abgasskandal gesorgt und zahlreichen Dieselfahrern den Weg zu Schadenersatz eröffnet (Az.: VIa ZR 335/21 / VIa ZR 533/21 / VIa ZR 1031/22). Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Autobauer eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat. Dabei bewegt sich die Höhe des Schadenersatzanspruchs zwischen 5 und 15 Prozent des gezahlten Kaufpreises.

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Der BGH hat entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Dieselskandals schon dann bestehen, wenn der Autohersteller bei der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtungen auch nur fahrlässig gehandelt hat. In der Praxis bedeutet dies, dass den Autoherstellern keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB mehr nachgewiesen werden muss. Damit ist eine große Hürde bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Dieselskandal gefallen.

 

Das gilt auch und gerade für Fahrzeuge mit einem Thermofenster bei der Abgasreinigung. Diese Thermofenster sind weit verbreitet und werden von zahlreichen Autoherstellern verwendet. Thermofenster sorgen dafür, dass die Abgasrückführung nur in einem fest definierten Temperaturkorridor vollständig arbeitet. Bei sinkenden oder auch sehr hohen Außentemperaturen wird sie jedoch reduziert, was einen Anstieg der Stickoxid-Emissionen zur Folge hat. Dabei findet die Reduzierung der Abgasreinigung in der Regel schon bei Außentemperaturen statt, die in Europa im Jahresdurchschnitt üblich sind. Damit ist die Abgasreinigung überwiegend reduziert.

 

Thermofenster sind unzulässige Abschalteinrichtungen

 

Der EuGH hat bereits mit Urteil vom 17.12.2020 festgestellt, dass Abschalteinrichtungen nur dann ausnahmsweise zulässig sein können, wenn sie den unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung dienen (Az.: C-693/18). Thermofenster bei der Abgasreinigung zählen nicht zu diesen zulässigen Ausnahmen, schon gar nicht, wenn sie schon bei üblichen Temperaturen die Abgasrückführung reduzieren und damit eher die Regel und nicht die Ausnahme sind.

 

Der BGH ist bislang aber dennoch bei seiner restriktiven Rechtsprechung geblieben, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal nur dann bestehen, wenn der Autohersteller die Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, d.h. der Autohersteller bewusst mit Wissen des Vorstands „geschummelt“ hat.

 

Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit

 

Der EuGH vertritt jedoch eine ganz andere Auffassung als der BGH. Er entschied mit Urteil vom 21. März 2023, dass Schadenersatzansprüche schon bestehen, wenn der Autohändler auch nur fahrlässig eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat. Autohersteller können sich somit nicht mehr auf einen Verbotsirrtum berufen und argumentieren, dass sie der Auffassung waren, dass sich die Abschalteinrichtung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen bewegt. Dieser Rechtsprechung hat sich der BGH nun angeschlossen: Vorsatz muss den Autoherstellern nicht mehr nachgewiesen werden, schon Fahrlässigkeit begründet einen Schadenersatzanspruch – unabhängig vom Autohersteller und der Art der Abschalteinrichtung.

 

Dazu stellte der BGH fest, dass ein Käufer eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung immer auch geschädigt wurde. Durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung drohe einem betroffenen Fahrzeug der Verlust der Zulassung. Es sei naheliegend, dass ein Käufer ein solches Fahrzeug bei Kenntnis der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zum vereinbarten Preis erworben hätte. Daher habe er grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz.

 

Berechnung des Schadenersatzes

 

Bei der Berechnung des Schadenersatzes geht der BGH neue Wege. Statt der Rückabwicklung des Kaufvertrags, bei der der Kläger sein Fahrzeug zurückgibt und im Gegenzug die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung erhält, hat er nun Anspruch auf einen „Differenzhypothesen-Vertrauensschadenersatz“. Das bedeutet, dass der Kläger das Auto behalten kann und der Minderwert, den das Fahrzeug durch die unzulässige Abschalteinrichtung im Vergleich zum gezahlten Kaufpreis erfahren hat, ersetzt bekommt. Dieser Schadenersatz muss nach Rechtsprechung des BGH mindestens 5 und darf höchstens 15 Prozent des Kaufpreises betragen. Für den Schadenersatz sei es nicht erforderlich, dass das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch ein Sachverständigengutachten belegt wird.

 

Klagen gegen Audi, VW und Mercedes

 

Der BGH hatte über Schadenersatzklagen gegen Mercedes, VW und Audi zu entscheiden. Die Urteile lassen sich aber auch andere Autohersteller übertragen.

 

In dem Verfahren zum Aktenzeichen VIa ZR 1031/22 hatte der Käufer eines Mercedes V 220 Diesel mit dem Motor des Typs OM 651 Schadenersatzansprüche geltend gemacht, da in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien, u.a. ein Thermofenster und eine sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung.

 

Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte auch der Käufer eines VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 geltend (Az. VIa ZR 335/21) Er führte an, dass u.a. ein Thermofenster zum Einsatz käme. Der EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den VW-Abgasskandal hinlänglich bekannt gewordenen Dieselmotors EA 189 und wird in Modellen der Marken VW, Audi, Skoda und Seat bis 2 Liter Hubraum verwendet.

 

Im dritten Verfahren ging es schließlich um die Schadenersatzansprüche bei einem Audi SQ5 3.0 TDI (Az. VIa ZR 533/21). Hier hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bereits einen verpflichtenden Rückruf für das Modell angeordnet, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Aufheizstrategie entfernt wird. Erst nach dem Rückruf hat der Kläger das Auto erworben.

 

Der BGH hat die klageabweisenden Urteile gekippt und die Verfahren an die zuständigen Oberlandesgerichte zurückverwiesen. Diese müssen nun nicht mehr entscheiden, ob die Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurden, sondern ob die Autohersteller bei der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtungen fahrlässig gehandelt und sich schadenersatzpflichtig gemacht haben.

 

 

Fazit

 

Es ist zu erwarten, dass die Kläger nun Schadenersatz erhalten. Je nach Fahrzeug dürfte der Schadenersatzanspruch mehrere tausend Euro betragen. Doch nicht nur in diesen Fällen, sondern grundsätzlich sind die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal nach den BGH-Urteilen erheblich gestiegen. Das betrifft nicht nur Kunden von VW oder Mercedes, sondern auch die Fahrzeuge anderer Hersteller, wenn sie mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung unterwegs sind. Der BGH hat die Tür für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Dieselskandal weit aufgemacht.

Bild: © Birgit Reitz-Hofmann – stock.adobe.com

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myRight Redaktion

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