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Magazin Abgasskandal

Generalanwalt des EuGH bewertet Thermofenster als rechtswidrig

Hamburg, den 30.09.2021


Am Europäischen Gerichtshof bahnt sich im Abgasskandal der nächste Paukenschlag zu Gunsten der geschädigten Verbraucher an: Wie der EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos in seinem Schlussantrag vom 23. September 2021 deutlich macht, hält er die bei der Abgasreinigung verwendeten sog. Thermofenster für rechtswidrig (Az.: C-128/20, C-134/20, C-145/20).

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Die Einschätzung des EuGH-Generalanwalts birgt eine weitreichende Brisanz in sich: Folgt der Gerichtshof der Argumentation des Generalanwalts, was häufig der Fall ist, wären zahlreiche Dieselfahrzeuge unterschiedlicher Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung unterwegs. Ein Urteil wird in den kommenden Wochen erwartet.

Hinweis: Zahlreiche Autohersteller, u.a. VW und Daimler, verwenden bei der Abgasrückführung ein sog. Thermofenster. Nur innerhalb dieses festgelegten Korridors arbeitet die Abgasreinigung vollständig. Bei sinkenden oder auch sehr hohen Außentemperaturen wird die Abgasrückführung reduziert bzw. ganz abgeschaltet. Folge ist ein steigender Stickoxid-Ausstoß.

Die Verwendung eines Thermofensters wird von den Autoherstellern nicht bestritten. Allerdings halten sie die Funktion für zulässig, da sie aus Motorschutzgründen notwendig sei.

Thermofenster von VW und Porsche vor dem EuGH

So ist es auch in den drei Verfahren, in denen österreichische Gerichte dem EuGH Fragen zur Zulässigkeit der Thermofenster bei VW und Porsche vorgelegt haben. Wie der EuGH ausführt, sorge das Thermofenster in den betroffenen Fahrzeugen dafür, dass die Abgasreinigung bei Außentemperaturen unter 15 und über 33 Grad reduziert wird. Ebenso werde sie in Höhen oberhalb von 1000 Metern zurückgefahren. In einem Fall sei das Thermofenster dabei erst mit einem Software-Update installiert worden.

Der EuGH-Generalanwalt machte in seinen Schlussplädoyer deutlich, dass er die Thermofenster für unzulässige Abschalteinrichtungen hält. In Deutschland, Österreich und anderen Mitgliedsstaaten liege die Durchschnittstemperatur unter 15 Grad und auch mehr als 1000 Höhenmeter seien keine Seltenheit. Werde schon bei solchen äußeren Bedingungen die Abgasrückführung reduziert, sei die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems damit verringert.

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Thermofenster dienen nicht dem Motorschutz

Der Einsatz solcher Thermofenster könne nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass sie zum Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall notwendig seien. Dies sei nicht der Fall, denn die Funktion diene nicht dem Schutz des Motors, sondern lediglich der Schonung einzelner Anbauteile wie dem AGR-Ventil, dem AGR-Kühler oder dem Dieselpartikelfilter, die nicht zum Motor zu zählen sind. 

EuGH: Abschalteinrichtungen sind grundsätzlich unzulässig

Der EuGH hatte bereits mit Urteil vom 17.12.2020 entschieden, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie dazu führen, dass unter normalen Betriebsbedingungen der Emissionsausstoß höher ist als im Prüfmodus. Ausnahmen seien nur im sehr engen Rahmen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig (Az.: C-693/18). Das Thermofenster diene nicht dem Motorschutz und falle daher nicht unter die Ausnahmeregel, machte Generalanwalt Rantos deutlich.

Ist das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, sei dies selbst dann keine geringfügige Vertragswidrigkeit, wenn der Verbraucher das Fahrzeug bei Kenntnis des Vorhandenseins dieser Einrichtung und ihrer Wirkungsweise erworben hätte. Der Käufer habe dann das Recht, die Vertragsauflösung zu verlangen“, so der EuGH-Generalanwalt.

Tipp: Die Richter des Europäischen Gerichtshofs sind an den Schlussantrag des Generalanwalts nicht gebunden, folgen ihm aber häufig. Urteilt der EuGH auch hier verbraucherfreundlich, können zahlreiche Dieselfahrer Schadenersatzansprüche im Dieselskandal geltend machen.

Bild: © Nady – stock.adobe.com

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myRight Redaktion

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