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Magazin Abgasskandal

Bundesgerichtshof: VW muss auch Finanzierungskosten zurückzahlen

Hamburg, den 28.04.2021


Käufer eines VW-Fahrzeugs mit illegaler Abschalteinrichtung können neben der Erstattung des Kaufpreises auch die Finanzierungskosten geltend machen. Dazu zählen Darlehenszinsen oder die Kosten für eine Kreditausfallversicherung. So urteilte der Bundesgerichtshof am 13.04.2021.

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Vor knapp einem Jahr entschied der Bundesgerichtshof: Volkswagen hat seine Kunden sittenwidrig getäuscht Alle Infos dazu auf VW Dieselskandal). Die Geschädigten haben in der Konsequenz die Möglichkeit, Ihren Schummeldiesel gegen den Kaufpreis und abzüglich der sogenannten Nutzungsentschädigung an den Hersteller zurückzugeben. Doch nicht alle Verbraucher bezahlten für Ihr Fahrzeug bar, viele nutzten Finanzierungen in Form von Darlehen. Unklar war bisher, wie mit diesen Finanzierungskosten umgegangen wird, die dem Verbraucher entstanden.

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof nun zugunsten der Verbraucher entschieden: Schadensersatz-Ansprüche von Diesel-Besitzern im Abgasskandal gegen VW umfassen auch die zusätzlichen Kosten für eine Ratenfinanzierung. Volkswagen muss Diesel-Klägern daher die Finanzierungskosten in voller Höhe erstatten. (Az. VI ZR 274/20).

Im Februar 2013 erwarb die Klägerin einen gebrauchten VW Golf. Dabei zahlte Sie einen Teil des Kaufpreises bar, den Rest finanzierte Sie über ein Darlehen bei der Volkswagen Bank.

Das Fahrzeug war mit einem manipulierten EA189 Motor ausgestattet, woraus der Käuferin ein Anspruch auf Entschädigung entstand. Nachdem die Käuferin das Fahrzeug gegen den zugesprochenen Schadensersatz zurückgegeben hat, verlangte Sie ebenfalls die Zinsen zurück, die sie während des Darlehens zahlen musste.

Zunächst hatte das Landgericht Köln der Klage auf Erstattung der Finanzierungskosten stattgegeben (19. Juli 2019, Az. 16 O 406/18). Der Automobilhersteller reichte gegen dieses Urteil erfolglos Berufung ein.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln hat die Klägerin gegen die Beklagte nach § 826 BGB neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs auch einen Anspruch auf Erstattung der Finanzierungskosten in voller Höhe (19. Februar 2020, Az. 27 U 52/19). Hier weitere Urteile im Dieselskandal

Jetzt hat der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das angefochtene Urteil bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Vorinstanzen trafen somit auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Annahme, dass die Klägerin durch Volkswagen mit der verbauten illegalen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde. Gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB ist die Klägerin so zu stellen, als hätte der Fahrzeugkauf nicht stattgefunden. Dieser Annahme folgend hätte die Käuferin keine Finanzierung abgeschlossen.

Die Volkswagen AG hat daher neben dem Kaufpreis für das Fahrzeug auch die Finanzierungskosten in voller Höhe zu erstatten.

Bild: © Torkhov – stock.adobe.com

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myRight Redaktion

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