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Magazin Abgasskandal

EuGH: Schon Fahrlässigkeit reicht für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal

Hamburg, den 23.03.2023


Schon die Fahrlässigkeit der Autohersteller reicht im Abgasskandal für Schadenersatzansprüche der Fahrzeughalter aus. Das hat der Europäische Gerichtshof mit einem richtungsweisenden Urteil am 21. März 2023 entschieden und ist damit der Auffassung des EuGH-Generalanwalts Athanasios Rantos gefolgt (Az.: C-100/21). Das Urteil ist eine spektakuläre Wende im Abgasskandal. Millionen Dieselfahrer können nun Schadenersatzansprüche geltend machen, da den Herstellern nicht mehr nachgewiesen werden muss, dass sie vorsätzlich eine unzulässige Abschalteinrichtung wie beispielsweise ein Thermofenster genutzt haben. Einfache Fahrlässigkeit reicht nach dem Urteil des EuGH schon aus. Damit wird es erheblich einfacher Schadenersatzansprüche im Dieselskandal durchzusetzen.

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Streitpunkt Thermofenster

Mit dem Urteil wird ein neues Kapitel im Abgasskandal aufgeschlagen. Der EuGH hatte zwar bereits in mehreren Urteilen klargestellt, dass Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen. Dennoch war es für die betroffenen Fahrzeugbesitzer bislang schwierig, Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung des Thermofensters durchzusetzen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war es für die Schadenersatzansprüche nicht ausreichend, wenn ein Autohersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung beispielsweise in Form eines Thermofensters verwendet hat – er muss den Käufer gemäß § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt haben. Genau dieser Vorsatz ist in vielen Fällen aber nur schwer zu beweisen.

Rechtsprechung des BGH könnte kippen

Nach dem EuGH-Urteil dürfte die Rechtsprechung des BGH nun kippen. Wie EuGH-Generalanwalt Rantos schon in seinem Schlussantrag vom 2. Juni 2022 deutlich gemacht hat, vertritt er die Auffassung, dass schon Fahrlässigkeit der Autohersteller für Schadenersatzansprüche ausreichend ist. Dieser Auffassung ist der EuGH nun gefolgt.

In dem Verfahren ging es um einen Mercedes C 220 CDI, der mit einem Thermofenster bei der Abgasreinigung ausgestattet ist. Da dadurch die Abgasrückführung bei niedrigen Temperaturen reduziert wird und in der Folge der Ausstoß gesundheitsschädlicher Stickoxide steigt, hat der Käufer Schadenersatzansprüche gegen Mercedes geltend gemacht. Das Landgericht Ravensburg legte schließlich dem EuGH die Frage vor, ob Schadenersatzansprüche des Käufers schon bei einfacher Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen und nicht erst, wenn dieser das Thermofenster vorsätzlich verwendet hat, um gesetzliche Grenzwerte für den Emissionsausstoß zu umgehen.

Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit

Wie schon Generalanwalt Rantos hat nun auch der EuGH deutlich gemacht, dass die Autohersteller schon bei einem fahrlässigen Verhalten schadenersatzpflichtig sind. Die Interessen des Autokäufers und insbesondere das Interesse des Käufers kein Auto mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu erwerben, müsse geschützt werden. Daher hätten die Käufer auch einen Ersatzanspruch gegen die Autohersteller, wenn diese ein Auto mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet haben. Dafür müssten die EU-Mitgliedsstaaten sorgen und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängen, so der EuGH. Auch die deutschen Gerichte werden sich gegen diese Rechtsprechung nicht sperren können. Heißt: Schadenersatzansprüche können schon bei Fahrlässigkeit bestehen.

Schadenersatz muss angemessen sein

Darüber hinaus hat der EuGH nochmal klargestellt, dass die Mitgliedstaaten bzw. nationalen Gerichte dafür Sorge zu tragen haben, dass die geschädigten Käufer eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung auch eine angemessene Entschädigung vom Hersteller des Fahrzeuges erhalten. Diese Entschädigung muss im Einklang mit dem Grundsatz der Effektivität stehen. Die genaueren Vorgaben von dem EuGH könnten den BGH dazu veranlassen die Berechnung des Ersatzes für den entstandenen Schaden nochmal zu ändern und verbraucherfreundlicher zu gestalten. 

Viele deutsche Gerichte hatten Verfahren bis zu der Entscheidung des EuGH auf Eis gelegt. Nun können die Entscheidungen getroffen werden und es ist mit verbraucherfreundlichen Urteilen zu rechnen. Eine erste Verhandlung vor dem BGH steht am 8. Mai an. Dabei geht es um eine Schadenersatzklage gegen VW.

Auswirkungen auf Mercedes, VW und andere Autohersteller

Nach der Entscheidung des  EuGH ist klar, dass den Autoherstellern keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB nachgewiesen werden muss. Schon die einfache Fahrlässigkeit gemäß § 823 BGB reicht für Schadenersatzansprüche, die sich dadurch erheblich leichter durchsetzen lassen.

In dem Verfahren ging es zwar konkret um einen Mercedes C 220 CDI. Die Entscheidung dürfte aber weit darüber hinaus richtungsweisend sein und sich auch auf andere Mercedes-Modelle oder Fahrzeuge anderer Hersteller übertragen lassen. Thermofenster sind in Millionen Dieselfahrzeugen verbaut und betroffene Autokäufer können ihre Schadenersatzansprüche nun einfacher durchsetzen. 

Kürzlich entschied das Verwaltungsgericht Schleswig erst, dass der VW Golf 6 trotz Software-Updates immer noch mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters ausgerüstet ist.

Nach der aktuellen Rechtsprechung sind die Aussichten, Schadenersatzansprüche im Dieselskandal durchzusetzen, erheblich gestiegen.

Infokasten Thermofenster

Das sog. Thermofenster bei der Abgasreinigung gehört zu den großen Streitpunkten im Abgasskandal. Es sorgt dafür, dass die Abgasreinigung in einem festgelegten Temperaturkorridor zu 100 Prozent arbeitet. Bei höheren und kühleren Umgebungstemperaturen wird die Abgasreinigung jedoch reduziert bzw. ganz abgeschaltet. Das führt dazu, dass die Fahrzeuge mehr Schadstoffe ausstoßen als erlaubt. Zahlreiche Autohersteller wie Mercedes, VW, Audi und andere verwenden solche Thermofenster bei der Abgasreinigung.

Bild: © OMKID – stock.adobe.com

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myRight Redaktion

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