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Magazin Reiserecht

Thomas Cook ist pleite – Was Sie jetzt tun sollten

Hamburg, den 24.09.2019


Die Nachrichten zur Insolvenz von Thomas Cook kamen für viele deutsche Urlauber überraschend. Daher fragen sich nun hunderttausende Kunden von Thomas Cook Tochterunternehmen wie Condor, Neckermann Reisen oder Öger Tours, wie es für Sie weitergeht und vor allem, ob sie ihr schon gezahltes Geld zurück bekommen werden. myRight bietet Hilfe für Urlauber.

Was Sie wissen müssen

  • Reisende aus Deutschland sind über einen sogenannten „Sicherungsschein“ grundsätzlich abgesichert und können den verlorenen Reisepreis zurückerhalten.
  • Rechnen Sie damit, dass u.a Hotels von Ihnen im Urlaub Bargeld verlangen. myRight holt nach Möglichkeit dieses Geld für Sie zurück.
  • Es ist möglich, dass Reisende nur eine Quote des ursprünglich gezahlten Reisepreises zurückerhalten.

Was Sie tun sollten

  • Nehmen Sie den Sicherungsschein zur Hand. Den Sicherungsschein haben Sie mit den Reiseunterlagen bekommen.
  • Wenn Ihre Reise ausgefallen ist: Melden Sie sich bei der Zurich Insurance plc, beziehungsweise dem vom Versicherer eingesetzten Dienstleister KAERA. Dieser bietet auf seiner Website ein Formular zur Anmeldung des Schadens.
  • Werden Sie myRight-Mitglied und holen Sie sich ohne Kostenrisiko ihren Reisepreis zurück.

Reisende haben ein Recht auf Rückzahlung bei Insolvenz

Wer als Urlauber eine Pauschalreise gebucht hat, ist in Deutschland grundsätzlich abgesichert. Denn die Reiseveranstalter sind gesetzlich verpflichtet, den vom Kunden im voraus bezahlten Reisepreis zu versichern. Der Kunden erhält dann mit der Zahlung einen sogenannten „Sicherungsschein“. Auf dem Sicherungsschein ist die zur Zahlung verpflichtete Versicherung genannt. Im Falle von Thomas Cook ist dies die Zurich Versicherung. Im Insolvenzfall tritt dann die Versicherung ein und erstattet dem Kunden den Reisepreis.

Doch in der Praxis zeigen sich schnell Probleme mit der Abwicklung der Rückzahlung. Wir beantworten Ihnen im Folgenden die wichtigsten Fragen.

Fragen und Antworten zur Thomas Cook Pleite

Unser Hotel hat die Koffer beschlagnahmt und die Zimmerkarte gesperrt. Ist das erlaubt?
In vielen Rechtsordnungen ist die Beschlagnahme der Sachen der Reisenden leider erlaubt, wenn die Rechnung des Hotels nicht bezahlt wird. Mit dieser Regelung sollen Hotels gegenüber Betrügern geschützt werden, da die Bezahlung im Hotel oft erst beim Auschecken erfolgt und Betrüger sonst ein leichtes Spiel hätten. Doch bei der Pleite von Thomas Cook werden die Reisenden nun teilweise in eine Art Sippenhaft genommen. Das ist oft, leider, erlaubt, solange Thomas Cook die Rechnung des Hotels nicht bezahlt.

Wir sind im Urlaub aus unserem Hotel geflogen. Was sollen wir tun?
Wer nach der Pleite von Thomas Cook aus seinem Hotel verwiesen wurde, dem bleibt nichts anderes übrig, als auf eigene Kosten eine neue Unterkunft zu suchen. Wichtig: Alle Belege gut aufbewahren, denn dieses Geld muss Ihnen erstattet werden.

Unser Hotelier verlangt Geld von uns. Sollen wir zahlen?
Viele Hotels behaupten jetzt, Thomas Cook hätte die Hotelrechnung nicht bezahlt und verlangen nun direkt die Zahlung von Urlaubern. Wichtig: Als Urlauber sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, für Thomas Cook oder seine Tochterunternehmen wie Neckermann, Öger Tours & Co. zu zahlen. Vor allem, da für die Urlauber völlig intransparent ist, welcher Preis zwischen dem Hotel und Thomas Cook vereinbart war. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass Hotels versuchen die Möglichkeit zu nutzen, mögliche Ausfälle durch überhöhte Zahlungen von Urlaubern wieder rein zu holen. Doch vielen Reisenden dürfte faktisch keine andere Möglichkeit bleiben, als die Rechnung des Hotels zu bezahlen. Lassen Sie sich daher unbedingt eine schriftliche Rechnung geben und heben Sie alle Belege auf. So kann myRight später Ihr Geld zurückverlangen.

Sind nur Pauschalreisende abgesichert?
Nur wer eine Pauschalreise gebucht hat, profitiert von der gesetzlichen Regelung des § 651k BGB, d.h. der Versicherung gegen eine Pleite des Reiseveranstalters. Eine Pauschalreise im Sinne des Gesetzes sind mehrere Einzelreiseleistungen wie Flug, Transfer und Hotel, die in einer einheitlichen Reise zusammengefasst sind.

Ich habe meine Reise selber zusammengestellt oder nur einen Flug mit Condor gebucht – bin ich auch abgesichert?
Wer nur einen Flug gebucht hat, etwa über Condor, ohne Hotel, der kann die Kosten seines Flugs bei einer Pleite von Condor nicht wiederbekommen. Gleiches gilt, wer sich seine Reise selber zusammengestellt hat, also den Flug mit Condor und das Hotel über AirBnB – auch hier greift der Sicherungsschein nicht.

Unser Urlaub hat noch nicht begonnen. Muss ich trotzdem mit Thomas Cook und seinen Tochterunternehmen wie Neckermann und Öger Tours verreisen oder kann ich die Reise absagen?
Die Insolvenzversicherung des Reiseveranstalters tritt leider erst bei Eintritt der tatsächlichen Pleite ein. Der Reisebetrieb von Neckermann, Condor und auch Öger Tours geht noch ungestört weiter. Reisende können daher die Reise aktuell nicht absagen. Wer trotzdem seine Reise absagt, muss damit rechnen, sein Geld nicht wieder zu bekommen.

Durch die Pleite von Thomas Cook mussten wir im Ausland viel von unserem Telefon-Datenvolumen verbrauchen oder zukaufen. Bekommen wir das Geld für Internet und Telefongespräche zurück?
Im Rahmen des Sicherungsscheins sind die Kosten für Internet und Telefon meist nicht abgesichert. Der Reiseveranstalter ist aber zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet. Da jedoch Thomas Cook insolvent ist, können diese Kosten nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Falls die Insolvenzabsicherung von Thomas Cook auf 110 Millionen Euro beschränkt sein sollte, bekommen wir auch dann unseren Reisepreis zurück?
Das ist noch offen. Sollte die Gesamtsumme aller Erstattungsbeträge an alle Thomas Cook-Kunden unter 110 Millionen Euro liegen, bekommt jeder Kunde seinen Reisepreis vollständig ersetzt. Wahrscheinlicher ist es jedoch, dass die 110 Millionen Euro nicht für alle Kunden ausreichen werden. Dann bekommt jeder Kunde nur einen entsprechenden Anteil ausgezahlt.

Wie kann mir myRight bei der Thomas Cook-Pleite helfen?
Insolvenzverfahren von Reiseveranstaltern sind komplex. Erst Recht, wenn sie, wie voraussichtlich bei Thomas Cook, in Großbritannien geführt werden. Auch die Abwicklung der Zahlungsansprüche über den Sicherungsschein sowie die Berechnung einer entsprechenden Quote ist alles andere als einfach. Für viele Kunden dürfte deshalb die Abwicklung der Erstattungszahlung über Dienstleister wie myRight am Einfachsten sein. Sollte ein Gerichtsverfahren notwendig sein, greift auch Ihre Rechtsschutzversicherung oder myRight bietet Ihnen eine faire Erfolgsprovision an. In jedem Fall ist ausgeschlossen, dass Sie Kostenrisiken eingehen.

Sind auch Sie von der Thomas-Cook-Pleite betroffen, oder an den weiteren Leistungen von myRight für Verbraucher interessiert, dann melden Sie sich am besten noch heute unverbindlich für eine myRight Mitgliedschaft an.

Bild: © synthex – stock.adobe.com

Dr. Jan-Eike Andresen

Dr. Jan-Eike Andresen

Jurist, Mitgründer und Leiter der Rechtsabteilung bei myRight

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