Hamburg, den 09.03.2022
Durch das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Februar 2022 (BGH, Az.: VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21) wurden die Karten im VW Dieselskandal neu gemischt: Trotz bereits eingetretener, gesetzlicher Verjährung haben Neuwagenkäufer aus den Jahren 2012 bis 2015 nun doch die Möglichkeit auf Schadensersatz zu klagen.
Abgasskandal
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Gerichtsurteil schafft neue Ausgangslage beim EA189
Nach der aktuellen Entscheidung des BGH können Käufer, die ihr Fahrzeug mit einem Motormodell EA189 als Neuwagen erstanden haben, nachträglich Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies gilt für Neuwagenkäufe bei Volkswagen oder einem Händler vor dem 19.09.2015. Die Möglichkeit, den Schaden geltend zu machen, endet jeweils taggenau 10 Jahre nach dem Kaufdatum.
Restschadensersatz für Neuwagenkäufer eines Diesel
Durch die beiden oben genannten Urteile bejaht der BGH, dass im VW Abgasskandal der Anspruch auf den sog. Restschadensersatz nach § 852 BGB besteht.
Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Autos. Wer also zwischen 2012 und dem Bekanntwerden des Abgasskandals am 22. September 2015 ein Dieselfahrzeug der Marken VW, Audi, Seat oder Skoda mit dem Motor des Typs EA 189 als Neuwagen gekauft hat, kann daher doch noch Anspruch auf den sogenannten Restschadensersatz geltend machen.
Da der Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 BGB auf den Tag genau zehn Jahre nach Kauf des Neuwagens verjährt, kann in einigen Fällen aber Eile geboten sein und die Geltendmachung der Schadensersatzansprüchen sollte nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden.
Wurde das Fahrzeug bereits als Gebrauchtwagen gekauft, besteht der Anspruch auf Restschadensersatz nicht. Das hatte der BGH schon zuvor mit Urteilen vom 10. Februar 2022 entschieden (Az.: VII ZR 365/21 u.a.).
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Verjährungsfristen im Abgasskandal
Im Abgasskandal ist normalerweise von der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist auszugehen. Demnach verjähren Schadensersatzansprüche drei Jahre nachdem der geschädigte Autokäufer Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Diese Kenntnis liegt unter anderem mit dem Erhalt eines Rückrufschreibens vor. Im VW-Dieselskandal hat der überwiegende Teil der Fahrzeughalter im Laufe des Jahres 2016 den Rückruf erhalten, so dass die Verjährung der Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Ende 2019 eingetreten ist.
Durch die Rechtsprechung des BGH erhalten Betroffene, die bislang noch keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht haben, eine zweite Chance:
- Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 BGB
Diese Regelung besagt, dass derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, diese Bereicherung erstatten muss. Übertragen auf den Abgasskandal bedeutet das Folgendes: Volkswagen muss dem Käufer die Summe erstatten, die aufgrund des sittenwidrigen Verhaltens erlangt wurde. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Autos und kann daher in vielen Fällen noch geltend gemacht werden.
VW ist grundsätzlich schadensersatzpflichtig
Der BGH hat mit Urteil vom 25. Mai 2020 entschieden, dass VW die Käufer durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und daher grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist (Az.: VI ZR 252/19).
Da der Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB nach drei Jahren verjährt, ist dieses Urteil allerdings für viele Autokäufer, die noch nichts unternommen hatten, zu spät gekommen. Nun haben diese allerdings die Möglichkeit, doch noch Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 BGB geltend zu machen.
Schadensersatzansprüche Betroffener laut BGH nicht verjährt
In den aktuellen Verfahren vor dem BGH hatten die Kläger einen VW Golf bzw. VW Eos mit dem Dieselmotor EA 189 in den Jahren 2012 bzw. 2013 als Neufahrzeuge gekauft. Nachdem der Abgasskandal aufgeflogen war, erhielten sie ein Rückrufschreiben und ließen das Software-Update aufspielen. Schadensersatzklage reichten sie erst 2020 ein – und damit zu spät, entschieden die Vorinstanzen.
Die Kläger hätten zwar einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Dieser sei inzwischen allerdings verjährt, siehe dazu bestehende Diesel Urteile. Ein Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 BGB bestehe nicht.
Restschadensersatz nach § 852 BGB
Das sah der BGH jedoch anders. Die VIa. Zivilsenat bestätigte zwar, dass die Ansprüche auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verjährt seien. Die Kläger hätten aber Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 BGB. Durch die Abgasmanipulationen habe VW die Käufer getäuscht und dadurch einen finanziellen Vorteil erlangt. Diesen Vorteil müsse VW herausgeben, so der BGH.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB schon vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist hätten erhoben werden können oder die Kläger sich nicht an der Musterfeststellungsklage gegen VW beteiligt haben, machten die Karlsruher Richter deutlich.
Höhe des Restschadensersatzes berechnen
Von dem Begriff “Restschadensersatz” sollten sich die Verbraucher nicht verunsichern lassen. Das heißt nicht, dass sie mit ein paar Euro abgespeist werden. Im Wesentlichen haben sie die gleichen Ansprüche analog zum Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB:
Gegen Rückgabe des Autos können sie die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen. Weitere Kosten wie Herstellungs- oder Bereitstellungskosten könne VW nicht in Abzug bringen, da sich das Unternehmen böswillig bereichert habe, stellte der BGH klar.
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Restschadensersatz auch bei Audi, Porsche, Mercedes und anderen Marken
Vor dem BGH ging es um Fahrzeuge des VW-Konzerns mit dem Dieselmotor EA189. Das Urteil hat jedoch noch weiter reichende Folgen:
So hat Audi innerhalb des VW-Konzerns die großvolumigen Dieselmotoren mit drei und mehr Litern Hubraum entwickelt und hergestellt. Diese Motoren kommen in zahlreichen Audi-Modellen sowie im Porsche Cayenne, Porsche Macan oder VW Touareg zum Einsatz. Auch hier hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) für zahlreiche Modelle den Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems angeordnet.
Die Rückrufe sind den betroffenen Haltern zum Teil bereits 2018 zugegangen und Schadenersatzansprüche könnten verjährt sein. Auch hier lassen sich immer noch Ansprüche auf Restschadensersatz geltend machen.
Das gilt ebenso bei Mercedes-Modellen ( Mercedes Dieselskandal ), für die das KBA den Rückruf angeordnet hat oder Autos anderer Hersteller.
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